Ein wichtiges Mittel, um der Benutzungsordnung Respekt zu verschaffen, stellt, soweit kein Benutzungszwang besteht, die Drohung mit dem Ausschluss von der Benutzung der Anstalt dar. Der Ausschluss von der Benutzung bzw. das Fernhalten von Besuchern der Anstalt muss, gemessen an der Schwere oder Häufigkeit der Verfehlung, notwendig und verhältnismässig sein (vgl. Salzwedel, Allgemeines Verwaltungsrecht, de Gruyter Berlin, 8. Auflage 1988, § 44 III, S. 471). Wie es sich damit verhält, soll nachstehend mit Blick auf den Anstaltszweck untersucht werden.