b) Auszugehen ist von der Feststellung, dass eine Ordnung, die den Benutzer über das vom Anstaltszweck her Notwendige hinaus belastet bzw. einschränkt, rechtswidrig ist. Ansatzpunkt für die Beantwortung der Frage nach der Rechtmässigkeit entsprechender Vorschriften ist also der wohlverstandene Anstaltszweck, der das Benutzungsverhältnis begrenzt und diszipliniert. Ein wichtiges Mittel, um der Benutzungsordnung Respekt zu verschaffen, stellt, soweit kein Benutzungszwang besteht, die Drohung mit dem Ausschluss von der Benutzung der Anstalt dar.