Eine Grundlage im formellen Gesetz bedarf etwa der Ausschluss von der Universität infolge Überschreitens der Höchststudienzeit (ZBl 88/1987 S. 462f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Vorschriften bei Anstaltsordnungen auf ernsthafte sachliche Gründe stützen müssen und dem Anstaltsbenützer nur Beschränkungen auferlegen dürfen, die sich aus der Natur des in Frage stehenden Sonderstatusverhältnisses ergeben (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 65 B II und III mit weiteren Hinweisen).