Dies gilt insbesondere für Regelungen, die sich direkt aus der Existenz des in Frage stehenden Sonderstatusverhältnisses ergeben. Gesetzesbestimmungen dürfen aber durch derartige Regeln nicht verletzt werden (BGE 111 Ia 237). Soweit die Antragsteller ausdrücklich oder sinngemäss dem Gemeinderat die Kompetenz zur Verordnungsgebung im Bereich des Anstaltsverhältnisses absprechen, kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 4. - a) Der Befugnis zur Regelung von Anstaltsverhältnissen sind Grenzen gesetzt. Wichtige Fragen müssen in ihren Grundzügen in einem Gesetz im formellen Sinne geregelt sein beziehungsweise auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen (BGE 111 Ia 237).