Selbst wenn die Rechtsordnung keine entsprechende gesetzliche Grundlage kennen würde, wären die Organe von kommunalen Anstalten bereits aus prinzipiellen Gründen legitimiert, das Verhältnis zwischen der Anstalt und den Benützern als besonderes Rechtsverhältnis (früher «Gewaltverhältnis») näher zu ordnen, namentlich Regeln über Organisation und Benutzung zu erlassen und in diesem Rahmen sogar weitergehende Verbote aufzustellen, als es die allgemeine Gesetzgebung vorsieht (Gygi, a.a.O., S. 49). Dies gilt insbesondere für Regelungen, die sich direkt aus der Existenz des in Frage stehenden Sonderstatusverhältnisses ergeben.