Rechtssätze der Gemeinden sind unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse von den Stimmberechtigten in der Form von Reglementen und Gemeindeordnungen zu erlassen (§ 45a Abs. 2 GG; Giacometti, a.a.O., S. 537f.). Ferner hat der Gesetzgeber die Verordnungskompetenz von Gemeindebehörden in § 45a Abs. 3 GG aufgelistet. Nach Ziffer 3 dieser Bestimmung erlassen die Gemeindebehörden «Hausordnungen für Heime», worauf der Gemeinderat mit Recht hingewiesen hat.