§ 45a Abs. 1 GG greift diesen verfassungsrechtlichen Ansatz auf und konkretisiert ihn für den Bereich der kommunalen Rechtsetzungsbefugnis. Danach ordnen die Gemeinden für ihren Aufgabenbereich in den Schranken des ihnen übergeordneten Rechts durch allgemeine Vorschriften (Rechtssätze) die Rechte und Pflichten, ihre Organisation und das Verfahren vor den Behörden (vgl. Giacometti, a.a.O., S. 79/80). b) Rechtssätze der Gemeinden sind unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse von den Stimmberechtigten in der Form von Reglementen und Gemeindeordnungen zu erlassen (§ 45a Abs. 2 GG; Giacometti, a.a.O., S. 537f.).