O., S. 51) lassen sich auf die luzernische Rechtsordnung abstützen. Im Kanton Luzern hat jede Gemeinde kraft ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Grundlage das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen (§ 87 der Staatsverfassung; vgl. Giacometti, a.a.O., S. 74f.). § 45a Abs. 1 GG greift diesen verfassungsrechtlichen Ansatz auf und konkretisiert ihn für den Bereich der kommunalen Rechtsetzungsbefugnis.