Der Gemeinde steht damit grundsätzlich auch das Recht zu, den Kreis der Verwaltungsaufgaben sowie die Art und Weise ihrer Besorgung auf dem Weg der Gesetzgebung zu bestimmen. Die Trägerin (das «Muttergemeinwesen») regelt die von der öffentlichen Anstalt zu erfüllenden Aufgaben und mindestens die Grundzüge ihrer Organisation. Die öffentliche Anstalt untersteht sodann fortwährend der Aufsicht des Muttergemeinwesens. Diese Prinzipien der sogenannten «Anstaltsautonomie» (vgl. Gygi, a.a.O., S. 51) lassen sich auf die luzernische Rechtsordnung abstützen.