Die Gemeinde ist Trägerin des Betagtenheims Z. Dieses Heim ist rechtlich als «Anstalt» zu qualifizieren. Eine öffentliche Anstalt entsteht dadurch, dass das betreffende Gemeinwesen als Trägerin ausserhalb seiner Zentralverwaltung eine besondere Organisation schafft, um mit ihr zusammen eine seiner Verwaltungsaufgaben zu realisieren (Forsthoff, a.a.O., S. 542). Wie erwähnt, wird das in Frage stehende Betagtenheim als öffentliche Anstalt von der Gemeinde getragen. Der Gemeinde steht damit grundsätzlich auch das Recht zu, den Kreis der Verwaltungsaufgaben sowie die Art und Weise ihrer Besorgung auf dem Weg der Gesetzgebung zu bestimmen.