Fest steht weiter, dass die Norm nicht Verwaltungsverordnungsrecht darstellt, sondern die Qualität einer Rechtsverordnung hat. Sie kann daher grundsätzlich als Rechtssatz Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen sein. Ob auch die übrigen Normen der Hausordnung Rechtssatzqualität aufweisen, ist zweifelhaft, braucht indes hier nicht entschieden zu werden (...). g) (Zur Legitimation: vgl. LGVE 1996 II Nr. 4 mit Hinweisen.) 3. - a) Die Gemeinde ist Trägerin des Betagtenheims Z. Dieses Heim ist rechtlich als «Anstalt» zu qualifizieren.