Demzufolge kann die umstrittene Bestimmung der Hausordnung nicht als «Verwaltungsverordnung» aufgefasst werden. f) Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht fest, dass die umstrittene Bestimmung in der Hausordnung für das Betagtenheim Z Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Anstaltsverhältnis zwischen der Trägerin des Altersheims einerseits und den Insassen und weiteren aussenstehenden Kreisen anderseits hat. Die Norm selbst ist öffentlich-rechtlicher Natur und qualifiziert sich als kommunales Verordnungsrecht. Fest steht weiter, dass die Norm nicht Verwaltungsverordnungsrecht darstellt, sondern die Qualität einer Rechtsverordnung hat.