Urteil M. vom 27.5.1997, Erw. 2b). Gemäss § 188 Abs. 1 VRG können Normen, die keine «Rechtssätze» enthalten, nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen sein. Ziffer 9 der sogenannten Hausordnung handelt von der «ärztlichen Betreuung». Die Adressaten der Norm sind vorab die Insassen des Betagtenheims und nicht zuletzt auch der nicht abgeschlossene Kreis der Ärzteschaft, welcher die Heiminsassen zu betreuen hat. Bereits dieser Gesichtspunkt zeigt, dass der Norm eine Aussenwirkung eigen ist. Demzufolge kann die umstrittene Bestimmung der Hausordnung nicht als «Verwaltungsverordnung» aufgefasst werden.