Diese Frage wird nicht bereits bei der Eintretensfrage, sondern im Rahmen der Beurteilung des Prüfungsantrages zu beantworten sein. d) Anzumerken ist an dieser Stelle noch die Feststellung, dass die umstrittene Norm inhaltlich zum Bereich des öffentlichen Rechts zu zählen ist, was die Verfahrensbeteiligten im übrigen auch nicht bestreiten. Die öffentlich-rechtliche Natur der umstrittenen Norm betrifft denn auch eine kommunale Anstalt, mithin eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. dazu: Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, 10. Auflage, München 1973, S. 542). e) Wie erwähnt, ist hier kommunales Verordnungsrecht umstritten.