Die Gemeindeerlasse sind im Sinne der Rechtsquellenlehre teils Gesetze im formellen, teils Gesetze im materiellen Sinn. Sie sind Gesetze im formellen Sinn, wenn sie vom demokratischen Gemeindegesetzgeber stammen, also in der Versammlung der Gemeindestimmbürger oder in einer Urnenabstimmung angenommen worden sind oder zumindest dem fakultativen Referendum unterliegen (§ 45a Abs. 2 GG; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 104 mit Hinweis auf BGE 100 Ia 161; zum Ganzen: Giacometti, Das Staatsrecht der Kantone, unveränderter Nachdruck 1979 der 1. Auflage 1949, S. 537f.). Gegenstand des vorliegenden Prüfungsverfahrens bildet kommunales Verordnungsrecht.