Das Verwaltungsgericht hat den Normenprüfungsantrag abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. - c) Rechtssätze unterstehen nur dann der gerichtlichen Normenkontrolle, wenn sie einen verwaltungsrechtlichen Inhalt haben (vgl. dazu: Fehlmann-Leutwyler, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Diss. Zürich 1988, S. 25). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind darunter Vorschriften zu verstehen, die vom Verwaltungsgericht und von Verwaltungsbehörden anzuwenden sind. Im vorliegenden Verfahren stehen Normen des Gemeinderechts zur Debatte. Die Gemeindeerlasse sind im Sinne der Rechtsquellenlehre teils Gesetze im formellen, teils Gesetze im materiellen Sinn.