«Die ärztliche Betreuung erfolgt durch den Hausarzt des Patienten. Die freie Arztwahl ist gewährleistet, sofern sich der betreffende Arzt verpflichtet, seine Patienten bei Bedarf im Heim zu besuchen. Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat einem Arzt die Tätigkeit im Betagtenheim untersagen.» Dagegen liessen der ortsansässige Arzt sowie verschiedene Einwohner der Gemeinde beim Verwaltungsgericht u.a. einen Antrag auf Überprüfung der erwähnten Bestimmung stellen. Das Verwaltungsgericht hat den Normenprüfungsantrag abgewiesen.