Seit einigen Jahren traten zunehmend Spannungen zwischen dem ortsansässigen Arzt, dem Pflegepersonal des Betagtenheims und Vertretern der örtlichen Behörden auf. In der Folge spitzte sich die konfliktgeladene Situation zu, so dass der Gemeinderat keine tragfähige Basis für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Arzt und den Verantwortlichen des Pflegeheims mehr erkennen konnte. Im Jahre 1996 erliess der Gemeinderat gestützt auf § 45a GG für das Betagtenheim eine den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasste neue Hausordnung. Die Bestimmung über die «ärztliche Betreuung» fasste er wie folgt: «Die ärztliche Betreuung erfolgt durch den Hausarzt des Patienten.