| | Entscheid: | Die Gemeinde X ist Trägerin des Betagtenheims Z. Unter der Sachüberschrift «Medizinische Belange» fand sich in der ursprünglichen Hausordnung folgende Bestimmung: «Die ärztliche Betreuung erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt des Patienten. Die freie Arztwahl ist gewährleistet, sofern sich der betreffende Arzt verpflichtet, bei Bedarf seine Patienten im Altersheim zu besuchen.» Seit einigen Jahren traten zunehmend Spannungen zwischen dem ortsansässigen Arzt, dem Pflegepersonal des Betagtenheims und Vertretern der örtlichen Behörden auf.