{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-11-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-96-6_1997-11-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=970", "Checksum": "e9261da675e9078482f97608a6d0e8a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 96 6", "1997 II Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 21.11.1997 P 96 6 (1997 II Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 188 Abs. 1 VRG; § 45a Abs. 2 und 3 GG. Eine kommunale Hausordnung, die den Benutzer oder einen Besucher eines Alters- und Pflegeheims nicht über das vom Anstaltszweck her Notwendige hinaus belastet bzw. einschränkt, steht im Einklang mit übergeordnetem Recht. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:22", "Checksum": "9d349970db6a27ea19343d2553f70120", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 21.11.1997 P 96 6 (1997 II Nr. 49)\nRegeste:\n§ 188 Abs. 1 VRG; § 45a Abs. 2 und 3 GG. Eine kommunale Hausordnung, die den Benutzer oder einen Besucher eines Alters- und Pflegeheims nicht über das vom Anstaltszweck her Notwendige hinaus belastet bzw. einschränkt, steht im Einklang mit übergeordnetem Recht. | Verfahren\n\n Besuchern der Anstalt muss, gemessen an der Schwere oder Häufigkeit der Verfehlung, notwendig und verhältnismässig sein (vgl. Salzwedel, Allgemeines Verwaltungsrecht, de Gruyter Berlin, 8. Auflage 1988, § 44 III, S. 471). Wie es sich damit verhält, soll nachstehend mit Blick auf den Anstaltszweck untersucht werden. Gemäss Ziffer 1 der Hausordnung für das Betagtenheim besteht der Anstaltszweck darin, den Einwohnerinnen und Einwohnern und - soweit Platz vorhanden - auch weiteren Personen aus andern Gemeinden ein «angenehmes Zuhause» zu bieten. Ferner wird bei der Umschreibung des Anstaltszwecks festgehalten, dass das Betagtenheim den Pensionärinnen und Pensionären eine ihrem Alter und Gesundheitszustand entsprechende Betreuung «gewährleiste». Diese Umschreibung des Anstaltszwecks orientiert sich an den Leitlinien, die bei der Aufnahme und Betreuung von Insassen in Alters- und Pflegeheimen als selbstverständlich Geltung beanspruchen, was die Antragsteller auch nicht in Zweifel ziehen. Mit Recht hat der Gemeinderat in diesem Zusammenhang auf das Sozialhilfegesetz hingewiesen, wo unter §§ 71 Abs. 2 und 70 Abs. 3 ausdrücklich festgehalten wird, dass die Aufnahme von Personen in ein Alters- und Pflegeheim eine angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung und eine entsprechende Infrastruktur voraussetze. Die Gemeinde verlässt sich, wie dies bei kommunalen Betagtenheimen im übrigen nicht aussergewöhnlich ist, hinsichtlich der ärztlichen Betreuung auf das Belegarztsystem (§ 9 Abs. 1 der Hausordnung). Grundlage für die Tätigkeit des Belegarztes ist ein privatrechtlicher Vertrag. Der Belegarzt erfüllt keine öffentliche Aufgabe. Seine Tätigkeit im Betagtenheim beschränkt sich auf die Behandlung seiner Privatpatienten, welche Insassen des Betagtenheims sind (vgl. Eichenberger, Die Rechtsstellung des Arztes am öffentlichen Spital, Bern 1995, S. 168). Im Rahmen des Anstaltszweckes kommt den Organen der Trägerschaft des Betagtenheims flankierend eine besondere Garantenstellung gegenüber den ihnen anvertrauten betagten Insassinnen und Insassen zu. So ist etwa die Heimleitung unter Umständen gehalten, eigene Massnahmen zu treffen, um Patientinnen und Patienten eine ärztliche Betreuung zukommen zu lassen. Zu denken ist an den Fall einer unüberbrückbaren Kollision zwischen den Interessen eines Belegarztes und eines Insassen des Betagtenheims, etwa dann, wenn sich der Hausarzt ohne ersichtlichen bzw. für die Heimleitung erkennbaren bzw. nachvollziehbaren Grund weigern sollte, eine Patientin oder einen Patienten im Betagtenheim zu besuchen. Für diesen besonderen Ernstfall ist die Heimleitung im Rahmen ihrer besonderen Garantenstellung geradezu aufgerufen, gegebenenfalls einen andern als den gewählten Hausarzt kontaktieren zu können, der in der Lage bzw. willens ist, den Patienten bzw. die Patientin im Betagtenheim zu besuchen. Wer selbst bei solchen Bedingungen eine entsprechende Handlungsfreiheit oder sogar einen entsprechenden Handlungsbedarf der Heimleitung in apodiktischer Weise in Abrede stellt, setzt sich über den erwähnten Anstaltszweck hinweg. Eine derartige Haltung verkennt das besondere Anstaltsverhältnis und verdient keinen Rechtsschutz. Es kann keinen Zweifel darüber geben, dass sich die Heimleitung bzw. die Trägerschaft des Betagtenheims über das Prinzip der freien Arztwahl hinwegsetzen kann, falls sich ein Arzt nicht verpflichten will, seine Patienten bei Bedarf im Betagtenheim zu besuchen. Einen verfassungswidrigen Einbruch in die persönliche Freiheit der Arztwahl kann darin nicht erblickt werden, zumal sich der skizzierte Handlungsbedarf der Heimverantwortlichen seinerseits auf verfassungsrechtliche Prinzipien stützen lässt. Auf Grund dieser Ausführungen vermag die umstrittene Bestimmung in der Hausordnung vor dem übergeordneten Recht zu bestehen. c) Es kommt hinzu, dass eine Norm im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen nur aufzuheben ist, wenn sie sich einer verfassungs- oder gesetzeskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen Auslegung in vertretbarer Weise noch zugänglich ist (Normkonflikt). Dabei ist zu beachten, unter welchen Umständen die betreffende Bestimmung allem Anschein nach zur Anwendung gelangen wird. So hat der Richter die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht bloss abstrakt zu untersuchen, sondern auch die Wahrscheinlichkeit einer verfassungsgetreuen bzw. verfassungswidrigen Anwendung mitzuberücksichtigen. Dabei müssen insbesondere Erklärungen der Behörden über die beabsichtigte künftige Anwendung der zu prüfenden Norm in die Beurteilung einbezogen werden (BGE 118 Ia 433, insbesondere mit Hinweis auf BGE 107 Ia 313; LGVE 1994 II Nr. 40 Erw. 3c). Wie aufgezeigt worden ist, kann nicht gesagt werden, dass sich die umstrittene Bestimmung in der Hausordnung einer verfassungsgemässen Anwendung entziehe. Siehe zum Verfahren auch Nrn. 43, 44 und 46. |"}