{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-11-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-96-6_1997-11-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=970", "Checksum": "e9261da675e9078482f97608a6d0e8a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 96 6", "1997 II Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 21.11.1997 P 96 6 (1997 II Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 188 Abs. 1 VRG; § 45a Abs. 2 und 3 GG. 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Fest steht weiter, dass die Norm nicht Verwaltungsverordnungsrecht darstellt, sondern die Qualität einer Rechtsverordnung hat. Sie kann daher grundsätzlich als Rechtssatz Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen sein. Ob auch die übrigen Normen der Hausordnung Rechtssatzqualität aufweisen, ist zweifelhaft, braucht indes hier nicht entschieden zu werden (...). g) (Zur Legitimation: vgl. LGVE 1996 II Nr. 4 mit Hinweisen.) 3. - a) Die Gemeinde ist Trägerin des Betagtenheims Z. Dieses Heim ist rechtlich als «Anstalt» zu qualifizieren. Eine öffentliche Anstalt entsteht dadurch, dass das betreffende Gemeinwesen als Trägerin ausserhalb seiner Zentralverwaltung eine besondere Organisation schafft, um mit ihr zusammen eine seiner Verwaltungsaufgaben zu realisieren (Forsthoff, a.a.O., S. 542). Wie erwähnt, wird das in Frage stehende Betagtenheim als öffentliche Anstalt von der Gemeinde getragen. Der Gemeinde steht damit grundsätzlich auch das Recht zu, den Kreis der Verwaltungsaufgaben sowie die Art und Weise ihrer Besorgung auf dem Weg der Gesetzgebung zu bestimmen. Die Trägerin (das «Muttergemeinwesen») regelt die von der öffentlichen Anstalt zu erfüllenden Aufgaben und mindestens die Grundzüge ihrer Organisation. Die öffentliche Anstalt untersteht sodann fortwährend der Aufsicht des Muttergemeinwesens. Diese Prinzipien der sogenannten «Anstaltsautonomie» (vgl. Gygi, a.a.O., S. 51) lassen sich auf die luzernische Rechtsordnung abstützen. Im Kanton Luzern hat jede Gemeinde kraft ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Grundlage das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen (§ 87 der Staatsverfassung; vgl. Giacometti, a.a.O., S. 74f.). § 45a Abs. 1 GG greift diesen verfassungsrechtlichen Ansatz auf und konkretisiert ihn für den Bereich der kommunalen Rechtsetzungsbefugnis. Danach ordnen die Gemeinden für ihren Aufgabenbereich in den Schranken des ihnen übergeordneten Rechts durch allgemeine Vorschriften (Rechtssätze) die Rechte und Pflichten, ihre Organisation und das Verfahren vor den Behörden (vgl. Giacometti, a.a.O., S. 79/80). b) Rechtssätze der Gemeinden sind unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse von den Stimmberechtigten in der Form von Reglementen und Gemeindeordnungen zu erlassen (§ 45a Abs. 2 GG; Giacometti, a.a.O., S. 537f.). Ferner hat der Gesetzgeber die Verordnungskompetenz von Gemeindebehörden in § 45a Abs. 3 GG aufgelistet. Nach Ziffer 3 dieser Bestimmung erlassen die Gemeindebehörden «Hausordnungen für Heime», worauf der Gemeinderat mit Recht hingewiesen hat. Selbst wenn die Rechtsordnung keine entsprechende gesetzliche Grundlage kennen würde, wären die Organe von kommunalen Anstalten bereits aus prinzipiellen Gründen legitimiert, das Verhältnis zwischen der Anstalt und den Benützern als besonderes Rechtsverhältnis (früher «Gewaltverhältnis») näher zu ordnen, namentlich Regeln über Organisation und Benutzung zu erlassen und in diesem Rahmen sogar weitergehende Verbote aufzustellen, als es die allgemeine Gesetzgebung vorsieht (Gygi, a.a.O., S. 49). Dies gilt insbesondere für Regelungen, die sich direkt aus der Existenz des in Frage stehenden Sonderstatusverhältnisses ergeben. Gesetzesbestimmungen dürfen aber durch derartige Regeln nicht verletzt werden (BGE 111 Ia 237). Soweit die Antragsteller ausdrücklich oder sinngemäss dem Gemeinderat die Kompetenz zur Verordnungsgebung im Bereich des Anstaltsverhältnisses absprechen, kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 4. - a) Der Befugnis zur Regelung von Anstaltsverhältnissen sind Grenzen gesetzt. Wichtige Fragen müssen in ihren Grundzügen in einem Gesetz im formellen Sinne geregelt sein beziehungsweise auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen (BGE 111 Ia 237). So bedarf etwa die Beschränkung des Rechts, über den Leichnam einer Person zu verfügen, auch dann der Grundlage in einem formellen Gesetz, wenn die Person in einem öffentlichen Spital verstorben ist (BGE 111 Ia 231). Weniger strenge Anforderungen an die Delegationsnorm im formellen Gesetz verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeit der Verhängung von Disziplinarsanktionen im Rahmen eines Sonderstatusverhältnisses (BGE 108 Ib 166). Eine Grundlage im formellen Gesetz bedarf etwa der Ausschluss von der Universität infolge Überschreitens der Höchststudienzeit (ZBl 88/1987 S. 462f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Vorschriften bei Anstaltsordnungen auf ernsthafte sachliche Gründe stützen müssen und dem Anstaltsbenützer nur Beschränkungen auferlegen dürfen, die sich aus der Natur des in Frage stehenden Sonderstatusverhältnisses ergeben (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 65 B II und III mit weiteren Hinweisen). b) Auszugehen ist von der Feststellung, dass eine Ordnung, die den Benutzer über das vom Anstaltszweck her Notwendige hinaus belastet bzw. einschränkt, rechtswidrig ist. Ansatzpunkt für die Beantwortung der Frage nach der Rechtmässigkeit entsprechender Vorschriften ist also der wohlverstandene Anstaltszweck, der das Benutzungsverhältnis begrenzt und diszipliniert. Ein wichtiges Mittel, um der Benutzungsordnung Respekt zu verschaffen, stellt, soweit kein Benutzungszwang besteht, die Drohung mit dem Ausschluss von der Benutzung der Anstalt dar. Der Ausschluss von der Benutzung bzw. das Fernhalten von"}