{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-11-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-96-6_1997-11-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=970", "Checksum": "e9261da675e9078482f97608a6d0e8a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 96 6", "1997 II Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 21.11.1997 P 96 6 (1997 II Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 188 Abs. 1 VRG; § 45a Abs. 2 und 3 GG. 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Unter der Sachüberschrift «Medizinische Belange» fand sich in der ursprünglichen Hausordnung folgende Bestimmung: «Die ärztliche Betreuung erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt des Patienten. Die freie Arztwahl ist gewährleistet, sofern sich der betreffende Arzt verpflichtet, bei Bedarf seine Patienten im Altersheim zu besuchen.» Seit einigen Jahren traten zunehmend Spannungen zwischen dem ortsansässigen Arzt, dem Pflegepersonal des Betagtenheims und Vertretern der örtlichen Behörden auf. In der Folge spitzte sich die konfliktgeladene Situation zu, so dass der Gemeinderat keine tragfähige Basis für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Arzt und den Verantwortlichen des Pflegeheims mehr erkennen konnte. Im Jahre 1996 erliess der Gemeinderat gestützt auf § 45a GG für das Betagtenheim eine den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasste neue Hausordnung. Die Bestimmung über die «ärztliche Betreuung» fasste er wie folgt: «Die ärztliche Betreuung erfolgt durch den Hausarzt des Patienten. Die freie Arztwahl ist gewährleistet, sofern sich der betreffende Arzt verpflichtet, seine Patienten bei Bedarf im Heim zu besuchen. Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat einem Arzt die Tätigkeit im Betagtenheim untersagen.» Dagegen liessen der ortsansässige Arzt sowie verschiedene Einwohner der Gemeinde beim Verwaltungsgericht u.a. einen Antrag auf Überprüfung der erwähnten Bestimmung stellen. Das Verwaltungsgericht hat den Normenprüfungsantrag abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. - c) Rechtssätze unterstehen nur dann der gerichtlichen Normenkontrolle, wenn sie einen verwaltungsrechtlichen Inhalt haben (vgl. dazu: Fehlmann-Leutwyler, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Diss. Zürich 1988, S. 25). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind darunter Vorschriften zu verstehen, die vom Verwaltungsgericht und von Verwaltungsbehörden anzuwenden sind. Im vorliegenden Verfahren stehen Normen des Gemeinderechts zur Debatte. Die Gemeindeerlasse sind im Sinne der Rechtsquellenlehre teils Gesetze im formellen, teils Gesetze im materiellen Sinn. Sie sind Gesetze im formellen Sinn, wenn sie vom demokratischen Gemeindegesetzgeber stammen, also in der Versammlung der Gemeindestimmbürger oder in einer Urnenabstimmung angenommen worden sind oder zumindest dem fakultativen Referendum unterliegen (§ 45a Abs. 2 GG; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 104 mit Hinweis auf BGE 100 Ia 161; zum Ganzen: Giacometti, Das Staatsrecht der Kantone, unveränderter Nachdruck 1979 der 1. Auflage 1949, S. 537f.). Gegenstand des vorliegenden Prüfungsverfahrens bildet kommunales Verordnungsrecht. Dabei handelt es sich um Vorschriften, die gestützt auf eine Rechtsquellendelegation im allgemeinen von der Gemeindeexekutive (Gemeinderat) erlassen werden (Gygi, a.a.O., S. 104). Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob auf den Prüfungsantrag eingetreten werden kann, ist noch nicht zu prüfen, ob sich der Gemeinderat im vorliegenden Fall auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen kann, um entsprechendes kommunales Verordnungsrecht zu erlassen. Diese Frage wird nicht bereits bei der Eintretensfrage, sondern im Rahmen der Beurteilung des Prüfungsantrages zu beantworten sein. d) Anzumerken ist an dieser Stelle noch die Feststellung, dass die umstrittene Norm inhaltlich zum Bereich des öffentlichen Rechts zu zählen ist, was die Verfahrensbeteiligten im übrigen auch nicht bestreiten. Die öffentlich-rechtliche Natur der umstrittenen Norm betrifft denn auch eine kommunale Anstalt, mithin eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. dazu: Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, 10. Auflage, München 1973, S. 542). e) Wie erwähnt, ist hier kommunales Verordnungsrecht umstritten. Lehre und Praxis unterscheiden Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen. Hauptkriterium für diese Unterscheidung ist der Adressatenkreis (Häfelin/Haller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., N 93). Rechtsverordnungen enthalten Rechtsnormen, die sich an die Allgemeinheit richten, d.h. dem einzelnen Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen oder die Organisation und das Verfahren der Behörden regeln. Sie gehören zu den Gesetzen im materiellen Sinne. Demgegenüber sind Verwaltungsverordnungen generelle Dienstanweisungen, die sich an die der erlassenden Behörde untergeordneten Behörden richten (Fehlmann-Leutwyler, a.a.O., S. 35). Verwaltungsverordnungen sind keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtssätze enthalten (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergän-zungsband, Basel 1990, Nr. 9 B I mit Hinweisen; Häfelin/Haller, a.a.O., N 97 und 98; Gygi, a.a.O., S. 101 mit Hinweisen; Urteil M. vom 27.5.1997, Erw. 2b). Gemäss § 188 Abs. 1 VRG können Normen, die keine «Rechtssätze» enthalten, nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen sein. Ziffer 9 der sogenannten Hausordnung handelt von der «ärztlichen Betreuung». Die Adressaten der Norm sind vorab die Insassen des Betagtenheims und nicht zuletzt auch der nicht abgeschlossene Kreis der Ärzteschaft, welcher die Heiminsassen zu betreuen hat. Bereits dieser Gesichtspunkt zeigt, dass der Norm eine Aussenwirkung eigen ist. Demzufolge kann die umstrittene Bestimmung der Hausordnung nicht als «Verwaltungsverordnung» aufgefasst werden. f) Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht fest, dass die umstrittene Bestimmung in der Hausordnung für das Betagtenheim Z Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Anstaltsverhältnis zwischen der Trägerin des"}