Folglich kann es auch nicht als verfassungswidrig angesehen werden, wenn der Bundesrat im Rahmen seiner Ausführungskompetenz (Art. 16 Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes) die Rahmenvorschrift in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.01) in dem Sinne konkretisiert hat, als er den Kantonen eine minimale wöchentliche Pflichtstundenzahl von drei Stunden für den Turn- und Sportunterricht an den Volks- und Mittelschulen vorgeschrieben hat. Hat aber der Bund seine Gesetzgebungskompetenz im umstrittenen Sachbereich, wie dargelegt, ausgeschöpft, ohne die Verfassung zu verletzen, verbleibt für den Kanton diesbezüglich kein Raum für eine eigene Gesetzgebungskompetenz. |