27quinquies BV auf Bundesebene verfassungskonform gesetzt werden kann. Folglich kann es auch nicht als verfassungswidrig angesehen werden, wenn der Bundesrat im Rahmen seiner Ausführungskompetenz (Art. 16 Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes) die Rahmenvorschrift in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.01) in dem Sinne konkretisiert hat, als er den Kantonen eine minimale wöchentliche Pflichtstundenzahl von drei Stunden für den Turn- und Sportunterricht an den Volks- und Mittelschulen vorgeschrieben hat.