27quinquies BV). Mit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich von Turnen und Sport der Jugend in den Zuständigkeitsbereich des Bundes wurde einerseits eine vermehrte Förderung der sportlichen Betätigung der Jugend beiderlei Geschlechts und anderseits damit verbunden auch eine Verstärkung finanzieller Unterstützungspflichten des Bundes erreicht (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB], 1974 [38] Nr. 92, S. 43ff.; mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 1. September 1967, publiziert in: BBl 1971 II 791).