Der Vollzug der Vorschriften bleibt mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit, wie gesagt, Sache der Kantone (BBl 1969 II 1029). Die Kantone sind somit für den Turn- und Sportunterricht in der Schule verantwortlich; eine Gesetzgebungskompetenz verbleibt ihnen allerdings nur insoweit, als der Bundesgesetzgeber den entsprechenden Bereich nicht ab-schliessend regelt (Borghi, Kommentar zur BV, N 7 zu Art. 27quinquies BV).