27quinquies BV. Danach ist der Bund befugt, Vorschriften über Turnen und Sport der Jugend zu erlassen. Er kann durch Gesetz den Turn- und Sportunterricht an den Schulen obligatorisch erklären. Der Vollzug der Bundesvorschriften in den Schulen ist Sache der Kantone (Abs. 1). Art. 27quinquies Abs. 1 BV gibt dem Bund eine konkurrierende, nicht auf Grundsätze beschränkte, fakultative Kompetenz zur Gesetzgebung über Turnen und Sport der Jugend (Borghi, Kommentar zur BV, N 4 zu Art. 27quinquies BV). Der Vollzug der Vorschriften bleibt mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit, wie gesagt, Sache der Kantone (BBl 1969 II 1029).