zu Art. 3 BV). Für die Ermittlung der verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen gelten die allgemeinen Grundsätze der Verfassungsauslegung (Häfelin/Haller, a.a.O., N 275 und 286). Die Umschreibung der Kompetenzen des Bundes erfolgt in den einzelnen Verfassungsbestimmungen in unterschiedlicher Weise. Sie knüpft dabei an verschiedene Arten und Kriterien an, ohne bloss einem Grundsatz zu folgen (Häfelin/Haller, a.a.O., N 289). Wie bereits erwähnt, bedeutet die Einräumung einer Bundeskompetenz gemäss Art. 3 BV grundsätzlich den Ausschluss der Kantone. b) Im vorliegenden Verfahren interessiert die Bundeskompetenz gemäss Art. 27quinquies BV.