BV bringt in allgemeiner Weise die Aufgabenaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen zum Ausdruck, und Praxis und Lehre nehmen an, dass damit die Staatsaufgaben lückenlos zwischen dem Bund und den Kantonen verteilt sind. Es ist auch anerkannt, dass dem Bund sogar ungeschriebene oder stillschweigende Zuständigkeiten zukommen. Ferner ist in genereller Hinsicht vorab zu beachten, dass die Kantone nicht Zuständigkeiten beanspruchen können, welche dem Bund zukommen (BGE 117 Ia 215, Erw. 4d mit Hinweis auf Saladin, Kommentar zur BV, N 125 ff. zu Art. 3 BV).