den Grundsatz, dass die Kantone alle Rechte ausüben, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind. Es besteht also eine subsidiäre Generalklausel zugunsten der kantonalen Zuständigkeit (Saladin, Kommentar zur BV, N 76ff. zu Art. 3 BV; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage 1993, N 262; Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Zürich 1980, Band I, S. 66ff.). Art. 3 BV bringt in allgemeiner Weise die Aufgabenaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen zum Ausdruck, und Praxis und Lehre nehmen an, dass damit die Staatsaufgaben lückenlos zwischen dem Bund und den Kantonen verteilt sind.