Die Verordnungsänderung wurde am 23. Dezember 1995 im Anhang zum Luzerner Kantonsblatt publiziert (G 1995 514). Am 22. Januar 1996 liessen Seminaristinnen sowie deren Eltern beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um verwaltungsgerichtliche Prüfung einreichen und den Antrag stellen, § 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung sei als verfassungs- und gesetzwidrig zu erklären und aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Prüfungsantrag gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 3. - a) Die BV enthält in Art. 3 den Grundsatz, dass die Kantone alle Rechte ausüben, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.