Dem Gemeinderat Z steht es durchaus offen, in diesem Sinne zu verfahren. Auch der Umstand, dass die Rechnung betreffend die Schulgeldbeiträge 1992/93 vom Gemeindeammannamt Y dem Antragsteller bereits am 2. Oktober 1992 zugestellt wurde, vermag keine Gesetzwidrigkeit des Beschlusses zu begründen. |