Die meisten Gemeinden werden daher die Schulgeldbeiträge für das Schuljahr 1992/93 im Voranschlag 1993 und in der Rechnung 1993 aufführen, d.h. in derjenigen Rechnungsperiode, in welcher die Schulgeldbeiträge effektiv anfallen. Auf diese Weise kann auch dem § 73 Abs. 2 GG Rechnung getragen werden, wonach der Voranschlag den im Rechnungsjahr erwarteten Aufwand und die Ausgaben sowie den Ertrag und die Einnahmen zu umfassen hat, wobei Beträge, die nicht genau feststehen, zu schätzen sind. Dem Gemeinderat Z steht es durchaus offen, in diesem Sinne zu verfahren.