Im übrigen steht der Befolgung dieser Grundsätze der Beschluss vom 4. September 1992 nicht entgegen: Da der massgebende Zeitpunkt für die Beitragspflicht gemäss § 5 des Beschlusses der Januar des laufenden Schuljahres ist, können die Beiträge nicht vor diesem Zeitpunkt erhoben und in Rechnung gestellt werden. Die meisten Gemeinden werden daher die Schulgeldbeiträge für das Schuljahr 1992/93 im Voranschlag 1993 und in der Rechnung 1993 aufführen, d.h. in derjenigen Rechnungsperiode, in welcher die Schulgeldbeiträge effektiv anfallen.