Er hat folgenden Wortlaut: «Das Rechnungswesen beruht auf den Grundsätzen der doppelten Buchführung, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Wahrheit, der Genauigkeit, der Spezifikation, der Sollverbuchung und des Bruttoprinzips.» Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die im § 67 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze auf das Rechnungswesen und nicht auf die Budgetierung beziehen, weshalb die Berufung des Antragstellers auf diese Bestimmung schon allein aus diesem Grund unbehelflich ist. Im übrigen steht der Befolgung dieser Grundsätze der Beschluss vom 4. September 1992 nicht entgegen: