Sie müssten so rechtzeitig festgelegt werden, dass es den Gemeinderäten möglich sei, die in § 80 GG gesetzten Fristen für die Budgetierung einzuhalten: Spätestens im April sei der Voranschlag durch die Stimmberechtigten zu beschliessen, und spätestens fünf Wochen vor der Gemeindeabstimmung sei der Voranschlag der Rechnungskommission zu übergeben. Die Beiträge müssten somit spätestens im Februar vor Beginn des neuen Schuljahres festgelegt werden, damit korrekt budgetiert werden könne. § 67 Abs. 3 GG gehört zu den allgemeinen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden (vgl. Überschrift zu § 66 f. GG). Er hat folgenden Wortlaut: