O., Rz 1293 ff.). 7. - Der Antragsteller wendet weiter ein, die rückwirkende Aufhebung des Beschlusses vom 30. April 1991 und die Erhöhung der Schulkostenbeiträge für 1992/93 würden gegen § 67 Abs. 3 GG verstossen. Insbesondere werde dadurch die Einhaltung der in dieser Bestimmung festgelegten Grundsätze für den Finanzhaushalt der Gemeinden verunmöglicht. Die Schulgeldbeiträge würden seit Jahren in der Rechnung des Jahres zu Beginn des Schuljahres verbucht. Die Schulgeldbeiträge 1992/93 würden somit in der Rechnung 1992 erscheinen. Sie müssten so rechtzeitig festgelegt werden, dass es den Gemeinderäten möglich sei, die in § 80 GG gesetzten Fristen für die Budgetierung einzuhalten: