Auch aus dem Erziehungsgesetz selber lässt sich ein Anspruch auf Anhörung nicht ableiten. Das rechtliche Gehör ist somit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verletzt worden. Dass der Regierungsrat seinen Beschluss vom 4. September 1992 nicht mit einer Begründung versehen hat, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sowohl die in § 110 VRG enthaltene Begründungspflicht als auch das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Recht auf Begründung bezieht sich ausschliesslich auf Verfügungen und Entscheide, nicht auch auf rechtsetzende Beschlüsse (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 BI; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1293 ff.).