der neue Beschluss sei zudem ohne jegliche Begründung ergangen. Dadurch sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Im Gesetzgebungsverfahren, d.h. beim Erlass generell-abstrakter Normen, besteht nach der bundesgerichtlichen Praxis von Verfassung wegen kein Anspruch auf Anhörung (BGE 113 Ia 99 mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1310; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 81 B Ia). Da der angefochtene Beschluss vom 4. September 1992 Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts enthält, steht dem Antragsteller kein Anspruch auf vorherige Anhörung zu. Auch aus dem Erziehungsgesetz selber lässt sich ein Anspruch auf Anhörung nicht ableiten.