Die Folgen der Sanierung der Staatsfinanzen (durch Herabsetzung der Staatsbeiträge an die Lehrerbesoldungen) treffen jedoch nicht nur einen Teil der Gemeinden, sondern sind von sämtlichen Gemeinden zu tragen. d) Nach dem Gesagten ist es weder gesetzes- noch verfassungswidrig, dass der Regierungsrat seinen Beschluss vom 30. April 1991 aufhob und auf den 1. August 1992 durch jenen vom 4. September 1992 ersetzte. 6. - Der Antragsteller rügt weiter, die Aufhebung des Beschlusses vom 30. April 1991 sei ohne Rücksprache mit den davon in finanzieller Hinsicht erheblich betroffenen Gemeinden erfolgt; der neue Beschluss sei zudem ohne jegliche Begründung ergangen.