Dieser Einwand ist unbehelflich. Nur durch eine Neufestsetzung auf Beginn des Schuljahres 1992/93 konnte der Zweck der Neuregelung, d.h. eine gerechtere Aufteilung der zu diesem Zeitpunkt massiv gestiegenen Kosten zwischen Standort- und Anschlussgemeinden, erreicht werden. Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde Z dadurch finanziell mehr belastet wird. Die Folgen der Sanierung der Staatsfinanzen (durch Herabsetzung der Staatsbeiträge an die Lehrerbesoldungen) treffen jedoch nicht nur einen Teil der Gemeinden, sondern sind von sämtlichen Gemeinden zu tragen.