Ob das eine oder andere Vorgehen einzuschlagen ist, ist Sache wertender Abwägung, wobei die verfassungsmässigen Grundsätze zu beachten sind (BGE 104 Ib 215 f.). Der Regierungsrat begründet die Beitragserhöhung auf das Schuljahr 1992/93 insbesondere mit dem Abbau des Staatsbeitrages an die Volksschullehrerbesoldung per 1. Januar 1993 um insgesamt 9,5% und der hohen Teuerung per April 1992 sowie mit der neuen Besoldungsordnung für Lehrpersonen aus dem Jahre 1989 und der Schaffung und Erneuerung von Unterrichtsräumen in den Fächern Informatik, Naturlehre und Werken.