In andern Fällen mag es angezeigt sein, einen Erlass (z.B. aus technischen Gründen) erst einige Zeit später in Kraft zu setzen, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, Anpassungsmassnahmen zu treffen. Schliesslich kann es sich rechtfertigen, Übergangsbestimmungen zu erlassen, um den Übergang vom alten zum neuen Recht zu erleichtern. Ob das eine oder andere Vorgehen einzuschlagen ist, ist Sache wertender Abwägung, wobei die verfassungsmässigen Grundsätze zu beachten sind (BGE 104 Ib 215 f.).