Dass vorliegend eine derartige qualifizierte Voraussetzung gegeben wäre, hat der Antragsteller in seinem Prüfungsgesuch nicht dargetan. c) Auf welchen Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft gesetzt werden soll, ist dem pflichtgemässen Ermessen des Gesetzgebers, hier also dem Regierungsrat, anheimgestellt. Es kann erforderlich sein, die Neuordnung unverzüglich in Kraft zu setzen, wenn sie den angestrebten Zweck erreichen soll. In andern Fällen mag es angezeigt sein, einen Erlass (z.B. aus technischen Gründen) erst einige Zeit später in Kraft zu setzen, um den Betroffenen Gelegenheit zu geben, Anpassungsmassnahmen zu treffen.