O., S. 109). Auch wenn der Vertrauensschutz einer Rechtsänderung in der Regel nicht entgegensteht, bietet er bei Rechtsänderungen unter qualifizierten Voraussetzungen dennoch Schutz, insbesondere wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen, von ausdrücklichen Zusicherungen des Gesetzgebers abgewichen oder eine Rechtsänderung zur gezielten Verhinderung eines bestimmten Vorhabens, das verwirklicht werden könnte, in nicht vorhersehbarer Weise beschlossen wird (Rhinow/Krähenmann, a.a.O.). Dass vorliegend eine derartige qualifizierte Voraussetzung gegeben wäre, hat der Antragsteller in seinem Prüfungsgesuch nicht dargetan.