Es belässt dem Regierungsrat in dieser Beziehung somit einen weiten Ermessensspielraum. b) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein generelles schutzwürdiges Vertrauen in die Unabänderlichkeit eines bestehenden Rechtszustandes. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts nicht entgegen (BGE 108 Ib 358 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 74 B XII a; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Rz 541; vgl. Gygi, a.a.O., S. 109).