Mit Beschluss vom 4. September 1992 ging der Regierungsrat erstmals dazu über, diese jährlich anzupassen. Er begründet dies in seiner Vernehmlassung mit einer besseren Kostenverteilung zwischen Anschluss- und Standortgemeinden. Diesem Vorgehen stehen die Bestimmungen des Erziehungsgesetzes nicht entgegen. Die massgebenden Bestimmungen des Erziehungsgesetzes halten lediglich fest, dass der Regierungsrat die Schulgeldbeiträge pro Schüler festzulegen habe. Über deren nähere Ausgestaltung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, enthält es keine Bestimmungen. Es belässt dem Regierungsrat in dieser Beziehung somit einen weiten Ermessensspielraum.