Soweit überhaupt von einer Rückwirkung gesprochen werden kann, dann höchstens von einer unechten im Sinne der obigen Ausführungen. Da mit dem Beschluss vom 4. September 1992 für das Schuljahr 1992/93 nicht neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich bereits abschliessend vor dessen Inkrafttreten verwirklicht hat, verstösst er nicht gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung. 5. - Es stellt sich im weitern die Frage, ob der Regierungsrat mit dem fraglichen Beschluss den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt und gegen Treu und Glauben verstossen hat.