Es war weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch des Erlasses des fraglichen Beschlusses bereits beendet. Zudem ist gemäss dessen § 5 für die Beitragspflicht die Schülerzahl zu Beginn des Monats Januar des laufenden Schuljahres - somit anfangs Januar 1993 - massgebend. Nicht erfasst von der Neuregelung sind die dem Schuljahr 1992/93 vorangehenden Schuljahre. Soweit überhaupt von einer Rückwirkung gesprochen werden kann, dann höchstens von einer unechten im Sinne der obigen Ausführungen.