Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B III). Der Begriff der «unechten Rückwirkung» ist allerdings eine nicht besonders zutreffende Sammelbezeichnung für verschiedenartige Tatbestände von Rechtsänderungen, in denen es weniger um eine Rückwirkung als darum geht, ob altes Recht noch auf das neu in Kraft gesetzte Recht einwirkt (Gygi, a.a.O., S. 111; Kölz, a.a.O., S. 163 mit Hinweisen; LGVE 1992 II Nr. 8 Erw. 4a). Das Schuljahr 1992/93 dauert vom 1. August 1992 bis 31. Juli 1993. Es war weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch des Erlasses des fraglichen Beschlusses bereits beendet.